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Art. 19 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 4. Veranlagung und Bezug

Die Steuern der Gemeinden - Liegenschaftensteuer
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Art. 19 GKStG · 4. Veranlagung und Bezug

1. Die Liegenschaftensteuer wird zusammen mit der Einkommens- und Vermögenssteuer der Gemeinde beziehungsweise der Gewinn- und Kapitalsteuer von der nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständigen Behörde veranlagt. Die Gemeinde kann im Gemeindesteuergesetz eine abweichende Regelung treffen.

2. Wo keine direkten kantonalen oder kommunalen Steuern erhoben werden, erfolgt die Veranlagung durch die Gemeinde.

3. Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.

4. Fälligkeit und Zahlbarkeit richten sich nach den direkten Steuern, wenn die Liegenschaftensteuer mit diesen erhoben wird. Wird die Liegenschaftensteuer separat erhoben, wird sie mit der Veranlagung und Rechnungstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

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