720.200
GKSTGLIMPCC
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 3. Steuerbemessung
Die Steuern der Gemeinden - Liegenschaftensteuer
Art. 18 GKStG · 3. Steuerbemessung
1. Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest. Dieser beträgt maximal zwei Promille des Vermögenssteuerwerts am Ende des Kalenderjahres.