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Art. 18 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 3. Steuerbemessung

Die Steuern der Gemeinden - Liegenschaftensteuer
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Art. 18 GKStG · 3. Steuerbemessung

1. Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest. Dieser beträgt maximal zwei Promille des Vermögenssteuerwerts am Ende des Kalenderjahres.

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