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Art. 16 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Liegenschaftensteuer 1. Allgemeines

Die Steuern der Gemeinden - Liegenschaftensteuer
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Art. 16 GKStG · Liegenschaftensteuer 1. Allgemeines

1. Die Gemeinde erhebt auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftensteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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