720.200
GKSTGLIMPCC
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Liegenschaftensteuer 1. Allgemeines
Die Steuern der Gemeinden - Liegenschaftensteuer
Art. 16 GKStG · Liegenschaftensteuer 1. Allgemeines
1. Die Gemeinde erhebt auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftensteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.