Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.200 GKSTGLIMPCC CH-GR

Art. 15 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 9. Sicherstellung

Die Steuern der Gemeinden - Handänderungssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 GKStG · 9. Sicherstellung

1. Die Handänderungssteuer ist gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch grundpfandgesichert.

← Art. 14 GKStG Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 16 GKStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →