720.200
GKSTGLIMPCC
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 8. Veranlagung und Fälligkeit
Die Steuern der Gemeinden - Handänderungssteuer
Art. 14 GKStG · 8. Veranlagung und Fälligkeit
1. Die Handänderungssteuer wird mittels Veranlagungsverfügung durch die Gemeinde eröffnet.
2. Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungstellung fällig.
3. Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.
4. Die Steuer ist innert 90 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen.