Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.200 GKSTGLIMPCC CH-GR

Art. 14 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 8. Veranlagung und Fälligkeit

Die Steuern der Gemeinden - Handänderungssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 GKStG · 8. Veranlagung und Fälligkeit

1. Die Handänderungssteuer wird mittels Veranlagungsverfügung durch die Gemeinde eröffnet.

2. Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungstellung fällig.

3. Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.

4. Die Steuer ist innert 90 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen.

← Art. 13 GKStG Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 15 GKStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →