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Art. 13 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 7. Mitteilung

Die Steuern der Gemeinden - Handänderungssteuer
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Art. 13 GKStG · 7. Mitteilung

1. Erfolgt die Handänderung ohne Grundbucheintrag, hat sie die steuerpflichtige Person dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen mitzuteilen.

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