Art. 11 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 5. Subjektive Steuerbefreiung
Art. 11 GKStG · 5. Subjektive Steuerbefreiung
1. Von der Handänderungssteuer befreit sind
a) die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, soweit das Bundesrecht dies vorsieht;
b) der Kanton und seine unselbständigen Anstalten;
c) die selbständigen kantonalen Anstalten für Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen;
d) * die Regionen, die Gemeinden (mit deren Anstalten) und die Bürgergemeinden für Grundstücke im eigenen Gebiet;
e) die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sowie die kirchlichen Stiftungen für Grundstücke im eigenen Gebiet, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen sowie für die Pfarrhäuser;
f) * die juristischen Personen, die gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 Litera f des kantonalen Steuergesetzes[6] von der Steuerpflicht befreit sind, für Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreienden Zweck dienen;
g) * die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Litera k des kantonalen Steuergesetzes für Liegenschaften, welche der konzessionierten Tätigkeit dienen.