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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - d) Berechnung

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 8 ABzStG · d) Berechnung

1. Für die Berechnung des Unternutzungsabzuges ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich etc.) nicht als Zimmer gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden.

2. Der Unternutzungsabzug ist auf dem Mietwert der Wohnräume ohne Garage zu berechnen.

3. Der Unternutzungsabzug kann nur gewährt werden, wenn der Eigenmietwert effektiv besteuert wird. Wird der Eigenmietwert durch den Abzug von Schuldzinsen und Unterhaltskosten neutralisiert, kann ein Unternutzungsabzug nicht beansprucht werden.

4. In der Regel soll der Unternutzungsabzug nach der folgenden Formel berechnet werden

Abzug = (Mietwert ohne Garage x Anzahl nicht genutzter Räume) / (Anzahl Zimmer + 2 oder 3 [Nebenräume]). Für Wohnungen gelangt grundsätzlich der Faktor 2, für Einfamilienhäuser der Faktor 3 zur Anwendung.

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