Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 69c Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - d) Tarifkorrektur (Art. 191a StG)

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69c ABzStG · d) Tarifkorrektur (Art. 191a StG)

1. Steuerpflichtige nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a sowie unter Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG fallende Quasi-Ansässige können, soweit kein fester Steuersatz zur Anwendung gelangt, für das Steuerjahr 2020 bis zum 31. März 2021 bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein Begehren um Tarifkorrektur stellen. Damit können mit dem Einkommen zusammenhängende Abzüge, erhöhte Berufsauslagen, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten sowie Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit diese nicht im Tarif berücksichtigt sind.

2. Keine Tarifkorrektur wird vorgenommen für Steuerpflichtige mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.

3. Für das Verfahren gilt im Übrigen Artikel 42 sinngemäss.

← Art. 69b ABzStG Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. abis und lit. f StG[[1]](#articletitle_text_fn_826600_2_1_c)) Art. 70 ABzStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →