720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 69b Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - c) Liegenschaftensteuer (Art. 19 Abs. 1 GKStG)
Schlussbestimmungen
Art. 69b ABzStG · c) Liegenschaftensteuer (Art. 19 Abs. 1 GKStG)
1. Die Veranlagung der Liegenschaftensteuer der Steuerperiode 2008 und früherer Steuerperioden erfolgt für die juristischen Personen durch die Gemeinde, für die natürlichen Personen durch die nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständige Behörde.