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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 69a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - b) Kommunale Grundstückgewinnsteuer (Art. 6 Abs. 4 GKStG)

Schlussbestimmungen
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Art. 69a ABzStG · b) Kommunale Grundstückgewinnsteuer (Art. 6 Abs. 4 GKStG)

1. Veranlagung und Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer, deren steuerbegründender Tatbestand vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist, erfolgen durch die zuständige Gemeinde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

PVG 2011 14 · gr (Art. 69a ABzStG)
Communal Real Estate Gains Tax Competence During Property Transfer
zu erlassen. c) Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Zuständigkeit in den Pfandrechtsverfügungen vom 19. März 2010 mit Art. 69a ABzStG, wonach Veranlagung und Bezug der kommunalen Grund- stückgewinnsteuer, deren steuerbegründender Tatbestand vor dem 1. Januar 2009
A 2010 49 · gr (Art. 69a ABzStG)
Property Gains Tax Assessment Jurisdiction in Pre-2009 Transfer
Abs. 4 GKStG bestätige dieses Prinzip. Was das Verbot der echten Rückwirkung betreffe, machte die Beschwerdegegnerin geltend, bei Art. 69a ABzStG handle es sich nicht um neues, von Art. 6 Abs. 4 GKStG abweichendes Recht, sondern lediglich um eine Präzisierung der bestehenden
A 2010 50 · gr (Art. 69a ABzStG)
Validity of Municipal Property Gains Tax Assessment Following Property Sale Under Transitional Tax Law
4 GKStG bestätige dieses Prinzip. Was das Verbot der echten Rückwirkung betreffe, machte die Beschwerdegegnerin geltend, bei Art. 69a ABzStG handle es sich nicht um neues, von Art. 6 Abs. 4 GKStG abweichendes Recht, sondern lediglich um eine P