Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 61a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 3. Quellensteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. f StG)

Verfahrensrecht - Entschädigung des Kantons
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Art. 61a ABzStG · 3. Quellensteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. f StG)

1. Die Kantonale Steuerverwaltung erhält von den Gemeinden eine Entschädigung von 2,5 Prozent des bezogenen Gemeindeanteils.

2. Die Landeskirchen und die Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung mit vier Prozent der bezogenen Kirchenanteile.

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