720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 61 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Grundstückgewinnsteuer (Art. 30 Abs. 1 GKStG)
Verfahrensrecht - Entschädigung des Kantons
Art. 61 ABzStG · 2. Grundstückgewinnsteuer (Art. 30 Abs. 1 GKStG)
1. Die Gemeinden entschädigen die kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagung und den Bezug der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale von 90 Franken.
2. Die Fallpauschale ist auch bei einer Nullveranlagung und bei einer Ersatzbeschaffung zu bezahlen.
3. Eine Nachforderung im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 StG löst keine Entschädigung aus.