720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 60 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Einkommens- und Vermögenssteuern
Verfahrensrecht - Entschädigung des Kantons
Art. 60 ABzStG · 1. Einkommens- und Vermögenssteuern
1. Für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung werden von den Gemeinden keine Entschädigungen verlangt.
2. Für die Veranlagung der nach dem Aufwand besteuerten natürlichen Personen bezahlen die Gemeinden 150 Franken pro Fall.
3. Für das Scannen und die elektronische Archivierung der Steuerakten durch die kantonale Steuerverwaltung entrichten die Gemeinden eine Entschädigung von 2 Franken pro Steuerpflichtigen.