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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 59a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 6. Führung Registerdaten und Meldung (Art. 171 Abs. 2 lit. b StG)

Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
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Art. 59a ABzStG · 6. Führung Registerdaten und Meldung (Art. 171 Abs. 2 lit. b StG)

1. Die Gemeinden erhalten für die korrekte Führung der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen und die Meldung nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d StG eine Entschädigung von 1,5 Prozent der bezogenen Kantonssteuern.

2. Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Entschädigung kürzen oder streichen, wenn die Qualität der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen nicht den verlangten Anforderungen entspricht.

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