Art. 59 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG)
Art. 59 ABzStG · c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG)
1. Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Entschädigung von
a) 45 Franken bei 50 % der Fälle
b) 50 Franken bei 60 % der Fälle
c) 55 Franken bei 70 % der Fälle
d) 60 Franken bei 80 % der Fälle
e) 65 Franken bei 90 % der Fälle
2. Die prozentuale Quote ist zu berechnen vom Total der Steuerpflichtigen abzüglich der Selbständigerwerbenden.
3. Übersteigen die nach Absatz 1 auszurichtenden Entschädigungen den nach Artikel 171 Absatz 1 StG zur Verfügung stehenden Betrag, sind die Ansätze nach Absatz 1 prozentual zu kürzen.
4. Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine Kürzung der Entschädigung vornehmen, wenn die veranlagende Person nicht über die geforderte Aus- und Weiterbildung im Steuerrecht verfügt oder die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht.