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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 59 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG)

Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
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Art. 59 ABzStG · c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG)

1. Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Entschädigung von

a) 45 Franken bei 50 % der Fälle

b) 50 Franken bei 60 % der Fälle

c) 55 Franken bei 70 % der Fälle

d) 60 Franken bei 80 % der Fälle

e) 65 Franken bei 90 % der Fälle

2. Die prozentuale Quote ist zu berechnen vom Total der Steuerpflichtigen abzüglich der Selbständigerwerbenden.

3. Übersteigen die nach Absatz 1 auszurichtenden Entschädigungen den nach Artikel 171 Absatz 1 StG zur Verfügung stehenden Betrag, sind die Ansätze nach Absatz 1 prozentual zu kürzen.

4. Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine Kürzung der Entschädigung vornehmen, wenn die veranlagende Person nicht über die geforderte Aus- und Weiterbildung im Steuerrecht verfügt oder die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht.

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