Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 58 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - b) Vorerfassen

Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
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Art. 58 ABzStG · b) Vorerfassen

1. Die mitveranlagenden Gemeinden sind verpflichtet, alle Daten sämtlicher in der Gemeinde eingehender Steuererklärungen vorzuerfassen. Nicht mitveranlagende Gemeinden können die Vorerfassung übernehmen, wenn sie an das elektronische Veranlagungssystem (EVA) angeschlossen sind.

2. Für die manuelle Vorerfassung erhält die Gemeinde sieben Franken pro Fall. Die Entschädigung wird nicht zusätzlich zur Veranlagungsentschädigung ausgerichtet.

3. Die Vorerfassung mittels Barcode oder Scanner wird nicht entschädigt.

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