720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 57 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 5. Entschädigung a) Eingangskontrolle
Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
Art. 57 ABzStG · 5. Entschädigung a) Eingangskontrolle
1. Die Gemeinde erhält für die Eingangskontrolle eine Entschädigung von 7 Franken pro Fall am Register, mindestens jedoch 1000 Franken, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen.
2. ...