Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 57 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 5. Entschädigung a) Eingangskontrolle

Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
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Art. 57 ABzStG · 5. Entschädigung a) Eingangskontrolle

1. Die Gemeinde erhält für die Eingangskontrolle eine Entschädigung von 7 Franken pro Fall am Register, mindestens jedoch 1000 Franken, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen.

2. ...

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