720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 56 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 4. Mitarbeit bei der Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)
Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
Art. 56 ABzStG · 4. Mitarbeit bei der Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)
1. Gemeinden, die bei der Veranlagung mitarbeiten, haben nach Weisung der Steuerverwaltung
a) * alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Unterlagen zu ermitteln und abzulegen sowie die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und Nebenformularen formell zu prüfen, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen;
b) * die unselbständig Erwerbenden, die beschränkt Steuerpflichtigen sowie die Nichterwerbstätigen zu veranlagen;
c) für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeitsräume mit EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledigung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen.