Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 55 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 3. Wahlmöglichkeiten (Art. 170 Abs. 2 StG)

Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
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Art. 55 ABzStG · 3. Wahlmöglichkeiten (Art. 170 Abs. 2 StG)

1. Die Gemeinde kann beantragen, 50, 60, 70 oder 80 Prozent der Fälle zu veranlagen. Der Antrag auf Mitarbeit oder Wechsel des Umfangs der Mitarbeit muss der Kantonalen Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres für das nächste Jahr schriftlich eingereicht werden.

2. Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen eine höhere Quote bewilligen, wenn die Arbeitsabläufe dadurch nicht erschwert werden.

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