Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 54 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)

Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
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Art. 54 ABzStG · 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)

1. Gemeinden, die eine Mindestanzahl von Fällen veranlagen und über entsprechend ausgebildete Mitarbeiter verfügen, können bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten. Die veranlagende Person muss die von der Kantonalen Steuerverwaltung verlangte Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolvieren.

2. Die Gemeinde muss pro Gemeindemitarbeiter mindestens 1000 Fälle veranlagen.

3. Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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