720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 54 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)
Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
Art. 54 ABzStG · 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)
1. Gemeinden, die eine Mindestanzahl von Fällen veranlagen und über entsprechend ausgebildete Mitarbeiter verfügen, können bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten. Die veranlagende Person muss die von der Kantonalen Steuerverwaltung verlangte Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolvieren.
2. Die Gemeinde muss pro Gemeindemitarbeiter mindestens 1000 Fälle veranlagen.
3. Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.