Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 53 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG)

Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
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Art. 53 ABzStG · 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG)

1. Die Gemeinden sind verpflichtet

a) die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffentlichen;

b) das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu erstellen;

c) * die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung aufzubewahren;

d) * einzelne Steuererklärungsformulare zu versenden.

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