720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 53 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG)
Verfahrensrecht - Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden
Art. 53 ABzStG · 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG)
1. Die Gemeinden sind verpflichtet
a) die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffentlichen;
b) das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu erstellen;
c) * die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung aufzubewahren;
d) * einzelne Steuererklärungsformulare zu versenden.