Art. 51 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 5. Nullveranlagung (Art. 156a StG)
Art. 51 ABzStG · 5. Nullveranlagung (Art. 156a StG)
1. Für Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie für Bezüger von Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger kann auf Antrag hin eine Nullveranlagung erlassen werden, sofern das massgebende Vermögen weniger als 25 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 40 000 Franken (Verheiratete) beträgt.
2. Das massgebende Vermögen setzt sich zusammen aus dem Reinvermögen plus der Differenz zwischen dem Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert gemäss letzter amtlicher Bewertung.
3. Mit dem Antrag gemäss Absatz 1 verzichtet der Steuerpflichtige auf die Geltendmachung seines Verrechnungssteueranspruchs.