Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 50 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 4. Mahn- und Betreibungsgebühren (Art. 154a Abs. 2, 155 Abs. 1 StG)

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 50 ABzStG · 4. Mahn- und Betreibungsgebühren (Art. 154a Abs. 2, 155 Abs. 1 StG)

1. Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt 30 Franken.

2. Die Betreibungsgebühr beträgt 100 Franken.

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