720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 3. Unternutzungsabzug (Art. 22 Abs. 3 StG) a) Begriff
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 5 ABzStG · 3. Unternutzungsabzug (Art. 22 Abs. 3 StG) a) Begriff
1. Der Eigenmietwert für eine offensichtlich untergenutzte Liegenschaft wird anteilig gekürzt.
2. Der Unternutzungsabzug kann nur für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft gewährt werden.
3. Eine Liegenschaft wird nur dann offensichtlich untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden.
4. Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.