720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 49 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Steuerbezug (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG)
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
Art. 49 ABzStG · 1. Steuerbezug (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG)
1. Die erste Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr ist Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
2. Die zweite Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr ist Ende April des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
3. Mittlerer Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres ist der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.
4. Die Steuerverwaltung kann bei tiefen Beträgen darauf verzichten, eine provisorische Steuerrechnung zu stellen.