720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 48c Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 3. Meldepflicht Dritter (Art. 130 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StG)
Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
Art. 48c ABzStG · 3. Meldepflicht Dritter (Art. 130 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StG)
1. Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr beziehungsweise für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen
a) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG und Artikel 24c Absatz 1 Litera a ABzStG, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
2. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.