Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 48c Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 3. Meldepflicht Dritter (Art. 130 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StG)

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 48c ABzStG · 3. Meldepflicht Dritter (Art. 130 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StG)

1. Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr beziehungsweise für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen

a) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG und Artikel 24c Absatz 1 Litera a ABzStG, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

2. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

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