720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 48a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG)
Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
Art. 48a ABzStG · b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG)
1. Die Steuererklärung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Der Steuerpflichtige kann zwischen der Einreichung in Papierform und der elektronischen Einreichung wählen.
2. ...