Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 48a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG)

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 48a ABzStG · b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG)

1. Die Steuererklärung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Der Steuerpflichtige kann zwischen der Einreichung in Papierform und der elektronischen Einreichung wählen.

2. ...

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