Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 48 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Steuererklärung a) Pflicht zur Einreichung (Art. 127 Abs. 1 StG)

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 48 ABzStG · 1. Steuererklärung a) Pflicht zur Einreichung (Art. 127 Abs. 1 StG)

1. Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine natürliche oder juristische Person im Kanton nur beschränkt steuerpflichtig ist.

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