Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 47 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift (Art. 123a Abs. 2 StG)

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 47 ABzStG · 2. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift (Art. 123a Abs. 2 StG)

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die für die elektronische Übermittlung ohne Unterschrift erforderlichen Weisungen.

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