720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 46a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 46a ABzStG · 1. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten
1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die Regelungen zur Übermittlung, Beweiskraft, Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten.