Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 46a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46a ABzStG · 1. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die Regelungen zur Übermittlung, Beweiskraft, Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten.

← Art. 46 ABzStG Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. abis und lit. f StG[[1]](#articletitle_text_fn_826600_2_1_c)) Art. 47 ABzStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →