720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 46 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 7. Weisungen
Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 46 ABzStG · 7. Weisungen
1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt ergänzende Weisungen an die Schuldner der steuerbaren Leistung und an die Gemeinden.