Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 45b Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 6. Anteile der Kirchen

Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 45b ABzStG · 6. Anteile der Kirchen

1. Für Quellensteuerpflichtige gemäss Tarifcode A - C und F - Q erfolgt die Zuweisung an die Kirchen nach Massgabe der Kirchenzugehörigkeit des Quellensteuerpflichtigen.

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