720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 45b Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 6. Anteile der Kirchen
Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45b ABzStG · 6. Anteile der Kirchen
1. Für Quellensteuerpflichtige gemäss Tarifcode A - C und F - Q erfolgt die Zuweisung an die Kirchen nach Massgabe der Kirchenzugehörigkeit des Quellensteuerpflichtigen.