Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 45a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG)

Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45a ABzStG · 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG)

1. Die Quellensteuer wird wie folgt aufgeteilt

a) Kanton und Gemeinden je 45 Prozent;

b) Landeskirchen 10 Prozent.

2. Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Artikel 105d Absatz 2 StG.

3. Für die Zuteilung der Steuererträge auf die beiden Landeskirchen wird der gleiche Schlüssel verwendet wie für die Zuteilung der Kultussteuern.

← Art. 45 ABzStG Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. abis und lit. f StG[[1]](#articletitle_text_fn_826600_2_1_c)) Art. 45b ABzStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →