720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 45a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG)
Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45a ABzStG · 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG)
1. Die Quellensteuer wird wie folgt aufgeteilt
a) Kanton und Gemeinden je 45 Prozent;
b) Landeskirchen 10 Prozent.
2. Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Artikel 105d Absatz 2 StG.
3. Für die Zuteilung der Steuererträge auf die beiden Landeskirchen wird der gleiche Schlüssel verwendet wie für die Zuteilung der Kultussteuern.