720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 45 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 4. Erhebung und Ablieferung sowie Entschädigung
Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 ABzStG · 4. Erhebung und Ablieferung sowie Entschädigung
1. Die Steuerverwaltung prüft die Abrechnung und erlässt eine Rechnung beziehungsweise bei Abweichungen zur Abrechnung eine Verfügung und Rechnung.
2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungstellung.
3. ...
4. Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins gemäss Artikel 153 StG geschuldet.
5. ...
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A 2019 26 · gr (Art. 45 Abs. 2 ABzStG)
Tax Authority Security Order Upheld Against Foreign Resident
G und Art. 153 Abs. 3 StG/GR für verspätete Zahlung einen Verzugszins vorsehen. Dabei geben Art. 163 Abs. 1 DBG und Art. 45 Abs. 2 ABzStG eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Für die direkte Bundessteuer regelt die Verordnung des EFD über Fälligkeit und