720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 44 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - h) Rechtsmittel
Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 44 ABzStG · h) Rechtsmittel
1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel 137 StG erheben.