Art. 43 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - g) Nachforderung und Rückerstattung
Art. 43 ABzStG · g) Nachforderung und Rückerstattung
1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, wird er zur Nachzahlung nebst Zins verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2. Das Recht, die Nachforderung geltend zu machen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.
3. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Hat er hierüber bereits mit der zuständigen Bezugsbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.
4. Im Übrigen richtet sich die Rückerstattungspflicht nach Artikel 157 StG.
5. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.