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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 42 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - f) Verfügung über Steuerpflicht (Art. 133 StG)

Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 42 ABzStG · f) Verfügung über Steuerpflicht (Art. 133 StG)

1. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie

a) * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 104 StG nicht einverstanden ist; oder

b) * die Bescheinigung nach Artikel 104 StG vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

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