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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 41a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - c) Meldepflichten

Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 41a ABzStG · c) Meldepflichten

1. Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 98 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt mit dem dafür vorgesehenen Formular melden.

2. Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.

3. Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Steuerbehörde.

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