Art. 41 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - b) Besondere Verfahrenspflichten des Schuldners
Art. 41 ABzStG · b) Besondere Verfahrenspflichten des Schuldners
1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verantwortlich für die Anwendung des richtigen Tarifs. Weist sich der Steuerpflichtige über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet er folgende Tarife an
a) für ledige Arbeitnehmer sowie für solche mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif A0;
b) * für verheiratete Arbeitnehmer den Tarif C0.
c) * ...
2. Dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt die Prüfung, ob der Tarif mit oder ohne Kirchensteuer anwendbar ist. Weist sich der Steuerpflichtige in dieser Hinsicht nicht zuverlässig über seine persönlichen Verhältnisse aus, gelangt der Tarif mit Kirchensteuer zur Anwendung.
3. Die Abrechnung der Quellensteuer ist durch den Schuldner der steuerbaren Leistung monatlich vorzunehmen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann auf Antrag des Schuldners der steuerbaren Leistung in Ausnahmefällen halbjährliche Abrechnungsperioden gewähren. Die Abrechnungen müssen innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingehen.
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