Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 39 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Leistungen an Dritte

Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 39 ABzStG · 2. Leistungen an Dritte

1. Der Quellensteuer unterliegen auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen, sondern einer Drittperson zufliessen (Artikel 8 Absatz 2 StG).

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