720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 39 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Leistungen an Dritte
Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 ABzStG · 2. Leistungen an Dritte
1. Der Quellensteuer unterliegen auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen, sondern einer Drittperson zufliessen (Artikel 8 Absatz 2 StG).