720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 38 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Fälligkeit der Steuer
Quellensteuern - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 38 ABzStG · 1. Fälligkeit der Steuer
1. Die an der Quelle erhobene Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 133 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.