720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 36 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 7. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 103 StG)
Quellensteuern - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 36 ABzStG · 7. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 103 StG)
1. Kapitalleistungen gemäss Artikel 103 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer.
2. Die erhobene Quellensteuer wird durch die Kantonale Steuerverwaltung zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung
a) * innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag stellt; und
b) * dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat und der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.