720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 35 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 6. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge (Art. 103 StG)
Quellensteuern - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 35 ABzStG · 6. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge (Art. 103 StG)
1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Artikel 103 StG der Quellensteuer.
2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.