720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 34 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 4. Künstler, Sportler und Referenten (Art. 100 StG)
Quellensteuern - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 34 ABzStG · 4. Künstler, Sportler und Referenten (Art. 100 StG)
1. Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern sowie Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 100 Absatz 5 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere
a) * die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und
b) * alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2. Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.