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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 33b Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen (Art. 105aquater StG)

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Art. 33b ABzStG · 3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen (Art. 105aquater StG)

1. Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

2. Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 125 StG über die Veranlagungsverjährung.

3. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Litera b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt werden.

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