720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 28a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 105abis StG)
Quellensteuern - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 28a ABzStG · 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 105abis StG)
1. Ein gestellter Antrag im Sinne von Artikel 105abis StG kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2. Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Artikel 105abis StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.