Art. 28 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 105a StG)
Art. 28 ABzStG · 1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 105a StG)
1. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von Artikel 105a StG wird durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken betragen.
2. Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 99 Absatz 1bis Literae a und b StG.
3. Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr den Betrag von Absatz 1 erreicht oder übersteigt.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Absatz 1 fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5. Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 66 Absatz 3 StG.