720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 27a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 4. Ersatzeinkünfte
Quellensteuern - Allgemeine Bestimmungen
Art. 27a ABzStG · 4. Ersatzeinkünfte
1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.