Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 25 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Tarife

Quellensteuern - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 ABzStG · 2. Tarife

1. Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Kategorien zugewiesen

a) Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;

b) Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;

c) Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;

d) * ...

e) * Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 99a StG besteuert werden;

f) * ...

fbis) * Tarifcode G: Ersatzeinkünfte nach Artikel 27a, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;

g) Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

h) Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;

i) Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;

j) Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;

k) * ...

l) * Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;

m) * Tarifcode Q: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen;

n) * Tarifcode R: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 23. Dezember 2020 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen CH-IT) besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;

o) * Tarifcode S: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;

p) * Tarifcode T: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;

q) * Tarifcode U: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;

r) * Tarifcode V: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

1bis Die Quellensteuer (inkl. Anteil Gemeinde und Kirche) auf Ersatzeinkünfte mit dem Tarifcode G beträgt

a) * 0,0 % für die ersten Fr. 18 000.-

b) * 8,7 % für die weiteren Fr. 6000.-

c) * 13,1 % für die weiteren Fr. 12 000.-

d) * 15,3 % für die weiteren Fr. 12 000.-

e) * 16,6 % für die weiteren Fr. 12 000.-

f) * 16,1 % für die weiteren Fr. 30 000.-

g) * 16,5 % für die weiteren Fr. 30 000.-

h) * 17,8 % für die weiteren Fr. 60 000.-

i) * 19,7 % für die weiteren Fr. 640 000.-

j) * 18,6 % für das gesamte steuerbare Einkommen, wenn dieses Fr. 820 000.- übersteigt.

1ter Die Quellensteuer der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Absatz 1 Litera n - r beträgt 80 Prozent der Quellensteuer nach dem Tarifcode, für den sie die Voraussetzungen erfüllen.

2. Die Kantonale Steuerverwaltung berechnet die Monatstarife gemäss Absatz 1 Litera a - c, g - j, l sowie n - q mit und ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer entsprechend den bei ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen.

3. Für die Satzbestimmung werden die ordentlichen Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet. Für die Ermittlung des Steuersatzes bei Tarifcode C wird vom gleich hohen Erwerbseinkommen des Quellensteuerpflichtigen und seines Ehegatten ausgegangen, wobei die Kantonale Steuerverwaltung das Ehegatteneinkommen plafoniert.

4. ...

← Art. 24c ABzStG Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. abis und lit. f StG[[1]](#articletitle_text_fn_826600_2_1_c)) Art. 26 ABzStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →